Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel ?

  1. Sie haben eine Pflegegrad von 1 - 5
  2. Sie leben im häuslichen Umfeld (dazu gehört auch eine Wohngemeinschaft oder betreutes Wohnen)
  3. Sie werden von einer Person gepflegt (Pflegedienst, Angehöriger, befreundete Person)

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel,
bis zu einem monatlichen Betrag von 40 Euro.
Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung an Pflegehilfsmitteln, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht,
haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.

Was gehört zu den kostenfreien, zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ?

  1. Saugende Bettschutzeinlagen Einmalgebrauch
  2. Fingerlinge
  3. Einmalhandschuhe
  4. Mundschutz
  5. Schutzschürzen Einmalgebrauch
  6. Schutzschürzen wiederverwendbar
  7. Händedesinfektionsmittel
  8. Flächendesinfektionsmittel

Zusätzlich zu den 40,00€ pro Monat können Sie Pflegehilfsmittel der PG 51 unter Abzug eines Eigenanteils von 10 v. H., soweit keine Befreiung nach § 40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI vorliegt, bestellen. Hierzu gehören:

  1. Saugende Bettschutzeinlagen wiederverwendbar

Wie kann ich die Pflegehilfsmittel bestellen?

Zur bestmöglichen Beratung rufen Sie uns bitte an.

Wann bekomme ich meine Lieferung ?

  1. Sobald Ihr Antrag von der Pflegekasse genehmigt wurde, schicken wir Ihnen die bestellten Produkte zu.
    Die genehmigten Kosten rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

 

Auszug aus dem Gesetzestext, § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel, zur Info

§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.

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Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel ?

  1. Sie haben eine Pflegegrad von 1 - 5
  2. Sie leben im häuslichen Umfeld (dazu gehört auch eine Wohngemeinschaft oder betreutes Wohnen)
  3. Sie werden von einer Person gepflegt (Pflegedienst, Angehöriger, befreundete Person)

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel,
bis zu einem monatlichen Betrag von 40 Euro.
Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung an Pflegehilfsmitteln, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht,
haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.

Was gehört zu den kostenfreien, zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ?

  1. Saugende Bettschutzeinlagen Einmalgebrauch
  2. Fingerlinge
  3. Einmalhandschuhe
  4. Mundschutz
  5. Schutzschürzen Einmalgebrauch
  6. Schutzschürzen wiederverwendbar
  7. Händedesinfektionsmittel
  8. Flächendesinfektionsmittel

Zusätzlich zu den 40,00€ pro Monat können Sie Pflegehilfsmittel der PG 51 unter Abzug eines Eigenanteils von 10 v. H., soweit keine Befreiung nach § 40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI vorliegt, bestellen. Hierzu gehören:

  1. Saugende Bettschutzeinlagen wiederverwendbar

Wie kann ich die Pflegehilfsmittel bestellen?

Zur bestmöglichen Beratung rufen Sie uns bitte an.

Wann bekomme ich meine Lieferung ?

  1. Sobald Ihr Antrag von der Pflegekasse genehmigt wurde, schicken wir Ihnen die bestellten Produkte zu.
    Die genehmigten Kosten rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

 

Auszug aus dem Gesetzestext, § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel, zur Info

§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.

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